Teichkläranlagen / Pflanzenkläranlagen

Alternativen zu vollbiologischen Kleinkläranlagen mit relativ viel Technik bieten altherkömmliche Systeme der Abwasserbehandlung.

Teichkläranlagen

Die Vorteile von Teichkläranlagen im ländlichen Raum liegen auf der Hand. Allein die günstigen Bau- und Betriebskosten sowie die Aspekte des Landschafts- schutzes sind gewichtige Argumente.

In unbelüfteten Teichen ist der obere Wasserkörper aerob, im unteren Bereich stellen sich anaerobe Verhältnisse mit den dafür typischen Lebewesen ein. Hier wird die Luft auf natürlichem Wege über die Wasseroberfläche und durch biogene Belüftung eingetragen.

Als Vorstufe ist mindestens eine Mehrkammergrube nach DIN 4261 Teil 1 vorzusehen.

Die Bemessung, der Bau sowie der Betrieb der Abwasserteichanlagen hat entsprechend dem Arbeitsblatt A 201 der Abwassertechnischen Vereinigung (DWA) zu erfolgen. Die spezifische Mindestteichfläche muss 10 m²/EW betragen.

Falls keine ausreichende natürliche Dichtigkeit des Untergrundes nachgewiesen werden kann, ist eine künstliche Dichtung einzubauen.
Auch Teichkläranlagen bedürfen einer ständigen Überwachung der Reinigungsfunktion.

Wie für vollbiologische Kleinkläranlagen muss für den Betrieb und die Einleitung in ein Gewässer, neben der Entwässerungsgenehmigung ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 10 WHG zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer
(Kleineinleiter i.S. des § 8 AbwAG) an die Untere Wasserbehörde erfolgen.

Pflanzenkläranlagen

Pflanzenkläranlagen oder bewachsene Bodenfilter in horizontaler oder vertikaler Ausführung nach ATV-A 262 stellen ein Verfahren zur biologischen Nachbehandlung von mechanisch vorgereinigten Abwasser dar, bei dem Pflanzenbeete als biologische Reinigungsstufe fungieren. Eine mechanische Vorreinigung des Abwassers etwa durch eine Mehrkammergrube (nach DIN 4261, Teil 1) ist Voraussetzung.
Die Pflanzenkläranlage ist in erster Linie zur Reinigung häuslicher Abwässer gedacht.

Es ist eine einwohnerspezifische Fläche von mindestens 5 m2/EW bei horizontalem Durchfluss und 2,5 m²/EW bei vertikalem Durchfluss vorzusehen.

Falls keine ausreichende natürliche Dichtigkeit des Untergrundes nachgewiesen wird, ist eine künstliche Dichtung einzubauen.

Wie für vollbiologische Kleinkläranlagen muss für den Betrieb und die Einleitung in ein Gewässer, neben der Entwässerungsgenehmigung ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 10 WHG zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer
(Kleineinleiter i.S. des § 8 AbwAG) an die Untere Wasserbehörde erfolgen.

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