Entsorgungsgebühren

Für alle Grundstücke, die nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, müssen andere Wege der Abwasserbehandlung gefunden werden.

Grundsätzlich bedarf es das Abwasser vorzubehandeln bzw. örtlich zu klären und das gereinigte Wasser im Boden zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten.
Unabhängig von der Art der Vorbehandlung (vollbiologische Kleinkläranlage, Pflanzen- oder Teichkläranlagen) werden diese Objekte Kleineinleitungen genannt.

Für Kleineinleitungen, die nicht den Regeln der Technik entsprechen muss der ZKE-Heusweiler je angeschlossene Person eine Abwasserabgabe an die Obere Wasserbehörde des Landes entrichten.

Zur Deckung dieser Abgabe erhebt der ZKE-Heusweiler die Kleineinleitergebühr. Z.Zt. beträgt die:

Kleineinleitergebühr 48,36 € /Einwohner und Jahr.

Sowie die Anlagen den Regeln der Technik entsprechen (Umbau, Neubau oder Kanalanschluss) entfällt die Gebühr zum Folgejahr.

Bei allen Anlagen von Kleineinleitern, sei es neueste oder ältere Bauweisen, fällt bei der Vorbehandlung Fäkalschlamm an.

Dieser Fäkalschlamm muss der ZKE-Heusweiler im Rahmen seiner dezentralen Abwasserbeseitigungs-pflicht aufsammeln und fachgerecht entsorgen.

Die nach § 14 der Abwasserabgabensatzung erhobene Entsorgungsgebühr deckt die eigenen Aufwendungen des ZKE-Heusweiler ab.

Sie bemisst sich je m³ Abfuhrmenge und beträgt z.Zt.:

Entsorgungsgebühr : 58,30 € / m³ Abfuhrmenge

Nach oben scrollen