Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen
Abwasser aus Industrie und Gewerbe, aber auch Laboren, Krankenhäusern und Zahnarztpraxen enthält gefährliche Stoffe. Gefährliche Stoffen dürfen nicht ohne weiteres in die Kanalisation oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Bereits unmittelbar an der Anfallstelle sind diese Stoffe zurück zu halten oder dürfen erst gar nicht ins Abwasser gelangen. Ausgenommen ist Sanitärabwasser, das in der kommunalen Kläranlage problemlos behandelt wird.
Was sind gefährliche Stoffe?
Giftige , langlebige, anreicherungsfähige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder Erbgut verändernde Stoffe, für die es allerdings keine Auflistung gibt. Als Beispiele:
- organische Verbindungen (Xylol, Benzol, Toluol)
- Kraftstoffe – Diesel – Heizöl – Altöl
- chlorierte Kohlenwasserstoffe
- Säuren, Laugen
- Schwermetalle
- radioaktive Stoffe
Abgrenzung zwischen Direkt- und Indirekteinleitern
Direkteinleiter leiten unmittelbar in ein Gewässer ein und müssen sich selbst um den Abbau der biologischen und gefährlichen Stoffe kümmern. Indirekteinleiter leiten über die öffentliche Kanalisation und Kläranlage in ein Gewässer ein. Indirekteinleiter müssen „nur“ gefährliche Stoffe selbst aus dem Abwasser entfernen. Biologisch abbaubare Stoffe werden in der kommunalen Kläranlage entfernt.
Das Wasserhaushaltsgesetz bestimmt über § 57 WHG die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen und in § 60/61 WHG die Anforderungen für den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen.
Umgesetzt werden die Forderungen des WHG im ZKE über die kommunale Abwassersatzung, den §6 „ Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage“, der vor Beginn der Einleitung gem. (2)2 eine entsprechende Benutzungsgenehmigung , eine Eigenkontrollpflicht gem. (3)5 und eine Kontrollbeprobung gem. (3),4 regelt. Ggf. kann das Benutzungsrecht über § 5 begrenzt werden.