Grundleitungen der Grundstücksentwässerung und der Hausanschlusskanal liegen in der Erde verborgen. Eine Beschädigung ist daher meist durch bloßen Augenschein nicht erkennbar.
Trotzdem haftet der Eigentümer für die Folgen einer nicht erkannten Beschädigung.
Sofern nicht Prüfungen erfolgen, treten die Schäden meist erst bei Betriebsausfällen zu Tage. Für die Grundstücks-entwässerung hat der Eigentümer die Instand-setzungspflicht, beim Hausanschlusskanal trägt nach §13 der Abwassersatzung der ZKE-Heusweiler die Instand-setzungspflicht im Bereich öffentlicher Verkehrflächen (Gehweg,Strasse).
Nachfolgend Beispiele für Schäden und deren Auswirkungen:
Undichtigkeiten,
mögliche Schäden
- Austritt von Abwasser (Exfiltration)
- Schadstoffeintrag in Grundwasser und Boden
- Schädigende Auswirkungen auf Leitungen, Bauwerke, nasse Keller
- Änderung der Bettungsbedingungen mit Folgeschäden wie Lageabweichungen, Verformung, Risse, Rohrbruch oder Einsturz
- Eindringen von Grundwasser (Infiltration) und Boden
- Erhöhung des Fremdwasseranteils bei der Abwasserreinigung
- Absenkung des Grundwasserspiegels, verbunden mit Schäden an der Bebauung und am Bewuchs
- Hohlraumbildung, verbunden mit Setzungen und/oder Einstürzen
- Wurzeleinwuchs / Inkrustationen
Abflußhindernisse
mögliche Schäden
- Reduzierung der hydraulischen Leistungsfähigkeit
- Verstopfungen mit Rückstauten in die Hausent-wässerung
- Erhöhung des Wartungsaufwandes
Schäden, die an der Grundstücksentwässerungsanlage durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten des Grundstückeigentümers, auf dessen Grundstück sich der Baum befindet.
(§ 13 Abs. (2) Abwassersatzung)
Rohrbruch / Einsturz
mögliche Schäden
- Reduzierung der hydraulischen Leistungsfähigkeit
- Verstopfungen
- Erhöhung des Wartungsaufwandes
- Rissgefahr bei Formstücken
- Beulgefahr bei sehr großen Verformungen
- Undichtigkeiten
- Risse
- Rohrbruch mit Funktionsausfall