Indirekteinleiter

Der § 50a SWG fordert die abwasserbeseitigungs- pflichtigen Gemeinden zur Erstellung , Fortschreibung und Bereithaltung eines Abwasserkatasters gem. folgender Formulierung:

„3. ein Abwasserkataster ist zu erstellen, fortzuschreiben, den Wasserbehörden und dem EVS zur Einsichtnahme bereitzuhalten, das
a) die in Nr. 2 aufgeführten Anlagen enthält,
b) Aufschluss über die Belastung durch den Einleiter nach Abwassermenge und Abwasserbeschaffenheit gibt und
c) aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen besteht.“

Über die Formulierung des SWG § 50a Pkt 3 hinaus wurden die Mindestinhalte des Abwasserkatasters, auch des Indirekteinleiterkatasters, vom MfU und LUA konkretisiert.

Für Bewertung und Überwachung innerhalb des Indirekteinleiterkatasters bzw. innerhalb des Betriebes der Gesamtabwasseranlage formuliert das ATV Arbeitsblatt A 163 (Indirekteinleiter Teil 2  Bewertung und Überwachung) die Vorgehensweise.

Konkret gestalten sich die Aufgaben im Bereich Indirekteinleiterwesen wie folgt:

  • Erfassung der indirekteinleitenden Betriebe
  • Betriebsbegehung, Bewertung nach ATV, Einarbeitung in das Abwasserkataster
  • Prüfung des betrieblichen Bestandes, der eingesetzten Stoffe und Vorreinigungsmethoden  auf die Regeln der Technik, ggf. Veränderungs- forderungen bzw. Meldepflicht an Landesbehörden
  • Beratung bei der Veränderung oder Neuaufbau von abwasserrelvanten Betriebsprozessen
  • Bearbeitung und Prüfung von Anträgen für Benutzungsgenehmigungen für anderes als häusliches Abwasser gem. §6 Abwassersatzung
  • Prüfung und Stellungnahmen zu Anfragen der Landesbehörden im Rahmen von Einleitungen gefährlicher Stoffe gem. Abwasserverordnung
  • Prüfung von Produktionsprozessen auf Abwasser- relevanz und betriebstechnische Verluste mit Gebührenerstattung
  • Fremdüberwachung und Kontrollprüfung der Indirekt- einleiter gem. Abwassersatzung
  • Prüfungen gem. Abscheidererlass
  • Störfallbearbeitung bei unzulässigen Einleitungen oder Umweltalarm mit direkter Rückverfolgung und begleitender Analytik zur Feststellung der Ursache bzw. des Verursachers.
  • Eigenüberwachung der Abwasseranlage, quantitativ und qualitativ
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