Wie geht das?

Jede Herstellung und Änderung von Entwässerungsanlagen auf einem Grund- stück sind nach §10 der Abwassersatzung genehmigungspflichtig.

Diese Pflicht gilt auch wenn das Bauvor- haben nach der Landesbauordnung ge- nehmigungs- und ggf. anzeigefrei ist.

Zuerst muß geklärt werden was genau geschehen soll:

  • Umbau vorh. Anlage
  • Häusliches Abwasser
  • Gewerbliches Abwasser
  • Entsiegelung
  • Klärgrubenkurzschluß

Je nach Art der vorgesehenen Baumassnahme wird es vorab erforderlich sich über die Anschlußmöglichkeiten an das öffentliche Kanalsystem zu informieren.

Auf dem Grundstück ist nach DIN 1986-100 und EN 12056 immer ein Trennsytem, d.h getrennte Führung von Schmutz- und Regenwasserleitungen, auszubilden, der Anschluß an die öffentliche Kanalisation kann jedoch mit einem Anschlußkanal (im Mischsystem) oder zwei Anschlußkanälen (im Trennsystem) erfolgen.

Gewerbeabwässer bedürfen besonderer Vorreinigungen.

Zudem ist die Höhe der Rückstauebene für die Planung von evtl. Sicherungs- maßnahmen wichtig.

Über Kanalbestand und Notwendigkeiten informiert sie der ZKE-Heusweiler gerne.

Der Hausanschlußkanal kann auf Antrag (siehe DOWNLOAD Antrag zur Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung) vom Jahresvertrags- unternehmer des ZKE-Heusweiler oder im Rahmen eines mit dem ZKE-Heusweiler zu schließenden „Öffentlich- Rechtlichen Vertrag“ von einer Fachfirma im Auftrag des Bauherrn erstellt werden.

In beiden Fällen hat der Grundstückseigentümer den entstandenen Aufwand nach § 14 Abwassersatzung zu tragen.

Sofern ein Dritter den Antrag auf Erstellung eines Hausanschluß für den Eigentümer stellt, muß dem ZKE-H eine Zustimmungserklärung vom Eigentümer mit dem Antrag zugehen.

 

Der Anschlusskanal muss vor der Herstellung von Grund- und Sammel- leitungen fertig gestellt sein.

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