Rechtliche Folgen

Selbstkontrolle

Zur Gewährleistung des Gewässer- und Grundwasser- schutz hat der Grundstücksbesitzer die Verantwortung eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers auf den Grundstücken zu sichern. Hierfür müssen die Grund- stücksentwässerungsanlagen stets funktions- und betriebsbereit sein.

Die Regeln der geltenden DIN 1986 – Teil 3 und der aktuellen Abwassersatzung des ZKE-Heusweiler fordern durch regelmäßige Kontrollen der Abwasseranlagen diese auf sichere Funktion und Mängelfreiheit zu prüfen und soweit erforderlich, durch ausreichende Instandhal-tungsmaßnahmen einen betriebssicherem Zustand herzustellen.

Dies schließt alle baulichen Anlagen wie Ablaufstellen, Rückstauverschlüsse, Leitungen, Schächte, Abwasserhebeanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen für industrielles bzw. gewerbliches Abwasser und Kläranlagen auf privaten Grundstücken sowie die zugehörige Steuerungs- und Gerätetechnik und die Reststoffbeseitigung ein.

Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass Unwissenheit über einen verursachten Schaden nicht aus der Verantwortung entläßt.

Bundesweit ist nach § 60,61 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit DIN 1986 – 30 eine Erstprüfung sämtlicher Grundstücksentwässerungsleitungen und Schächte bis spätestens 31.12. 2015 durchzuführen. Für Leitungen und Schächte, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, endet die Frist allerdings deutlich früher.

Die jeweiligen Wartungsintervalle sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

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