Die Abwasserbeseitigung gehört grundsätzlich zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde. Die Gemeinden sind nach § 56 WHG (Bundesrecht) und § 50a SWG (Landesrecht) verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dafür notwendigen Anlagen zu betreiben.

Dabei muss das Abwasser so beseitigt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§45 SWG).  Die Kanalisation wurde im Laufe der Jahrzehnte deshalb ständig weiterentwickelt. Auch heute noch bedarf es Ergänzungen oder Erneuerungen.

Eine moderne Abwasserableitung erfüllt im Sinne des Umweltschutzes u.a. folgende Ziele:

  • Schutz der öffentlichen Gesundheit
  • Schutz der Vorfluter (Gewässer) und des Grund- wassers vor Verunreinigungen

Bei der Abwasserableitung unterscheidet man in :

  • zentrale Abwasserbeseitigung:

Der Benutzer ist direkt über ein Kanalnetz angeschlossen; das Abwasser wird bis zur Kläranalage transportiert und dort gereinigt.

und der

  • dezentralen Abwasserbeseitigung:

Der Benutzer wohnt an einem Ort, der für eine zentrale Abwasser- beseitgung nicht erreichbar ist. Seine Abwässer werden in Klärgruben vorgereinigt und anschließend einem Vorfluter oder dem Boden zur Versickerung zugeführt oder er sammelt es vollständig in geschlossenen Gruben , die von der Gemeinde turnusmäßig entsorgt werden.

Die Abwassergebühren decken die Unkosten, die der Gemeinde für die schadlose Ableitung und Entsorgung von Regen- und Schmutzwasser im Gemeindegebiet entstehen.
In Heusweiler wird eine „Getrennte Gebühr“ für Regen und Schmutzwasser erhoben.
In der Abwasserabgabensatzung des ZKE-Heusweiler sind für Beiträge und Gebühren Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit rechtsverbindlich geregelt.

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